Sicherheit

Sachverständigenprüfungen

Bühnentechnik muss sicher sein. Auf der Bühne arbeiten Darsteller und Mitarbeiter unter hängenden Lasten, somit werden an alle Bauteile hohe Anforderungen gestellt. Hersteller und Betreiber sind verpflichtet, ihre Anlagen von einem Ermächtigten Sachverständigen abnehmen und wiederkehrend prüfen zu lassen.

Wir bieten die Prüfung und Bewertung von bühnentechnischen Anlagen an. Diese Leistungen werden von unserem Mitarbeiter, Herrn Dipl. -Ing. (FH) Sascha Theißen, erbracht. Er ist Ermächtigter Sachverständiger (Ermächtigungsumfang AB1) für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln nach §36 der DGUV-Vorschrift 17/18.

Zum Leistungsumfang gehören Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen, wiederkehrende sowie außerordentliche Prüfungen (Prüfung nach besonderen Ereignissen). Weiterhin bieten wir die Erstellung von Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen an, beispielsweise für die Anpassung von Altanlagen an den Stand der Technik nach Betriebssicherheitsverordnung.

Hier finden Sie eine genauere Beschreibung unseres Leistungsumfangs.

Sascha Theißen, Ermächtigter Sachverständiger (Ermächtigungsumfang AB1)
Sascha Theißen
Ermächtigter Sachverständiger
nach DGUV-Vorschrift 17/18

Notwendigkeit der Prüfung

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Arbeitsmittel erst dann verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber […] festgestellt hat, dass die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher ist.

Das bedeutet, dass das Arbeitsmittel dem Stand der Technik (also dem geltenden Regelwerk) entsprechen muss und dass es für die vorgesehene Verwendung sicher sein muss.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen, müssen vor der erstmaligen Verwendung (Inbetriebnahme) durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden. Zudem sind wiederkehrende Prüfungen im laufenden Betrieb erforderlich. Hierfür überträgt der Arbeitgeber seine Prüfverpflichtung an Dritte.

Wer prüft?

Die BetrSichV schreibt allgemein die Prüfung durch sogenannte Prüfsachverständige vor. Für die Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik fordert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) die Prüfung durch Ermächtigte Sachverständige. Das spezielle Ermächtigungsverfahren führt die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) durch.

Was prüft der Ermächtigte Sachverständige?

Die Aufgabe der Ermächtigten Sachverständigen besteht also im Wesentlichen aus der Feststellung des sicheren Zustands eines Arbeitsmittels sowie aus der Beurteilung, ob es (noch) dem Stand der Technik entspricht.
Die hierfür relevante Prüfgrundlage bilden – neben der vorgenannten BetrSichV – die DGUV-Vorschrift 17/18, der DGUV-Grundsatz 315-390 sowie der arbeitsmittelbezogene Stand der Technik.

Zu den prüfpflichtigen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik gehören neben den maschinentechnischen Arbeitsmitteln und Sicherheitseinrichtungen der Ober- und Untermaschinerie (Prospektzüge, Oberlichter, Eiserner Vorhang, Portalanlagen, Versenkeinrichtungen, Drehscheiben und -bühnen, Bühnenwagen und Personenversenkungen) auch inszenierungsspezifische Anlagen und Dekorationsbauten, wie zum Beispiel spezielle Flugwerke, Fahrzeuge und andere Einrichtungen, mit denen Personen während künstlerischer Vorführungen befördert oder Lasten über Personen bewegt und gehalten werden.

Prüfungsumfang

Die Prüfung umfasst die Kontrolle der fachgerechten Montage des Arbeitsmittels, die Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen, die sichere Funktion, die Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen sowie die rechtzeitige Feststellung von Verschleiß und Schäden. Im Rahmen der Prüfungen werden auch unterschiedliche Belastungsproben mit Prüfgewichten durchgeführt.

Ferner gibt die BetrSichV Fristen vor, innerhalb derer die Prüfungen zu wiederholen sind. Die Verlängerung der Prüffristen über die Vorgaben der BetrSichV hinaus ist in der Regel nicht möglich.

Die Prüfungen erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:

  • Vor- Bau- und Abnahmeprüfung von Neuanlagen
  • Wiederkehrende Prüfungen bei Bestandsanlagen
  • Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen und prüfpflichtigen Änderungen
  • Prüfungen im Tourneebetrieb

Welche Prüfungen ein Sachverständiger durchführen darf, hängt vom sogenannten Ermächtigungsumfang ab; AB1 autorisiert zur Durchführung des vollen vorgenannten Umfangs, AB2 zur Durchführung von Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen.

Umfang unserer Sachverständigenleistungen

Umbauten/Sanierungen
  • Wir unterstützen Sie bei der Zustandsbewertung Ihrer Anlagen – auch außerhalb der vorgeschriebenen Prüffristen. Dies vor allem hinsichtlich der Frage: entspricht die Anlage noch dem Stand der Technik?
  • Sollte die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, klären wir folgende Punkte:
    • Kann die Anlage durch Nachrüsten auf den Stand der Technik gebracht werden?
    • Sollte die Anlage nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen Ersatzmaßnahmen, um den Zeitraum bis zur notwendigen Sanierung zu überbrücken und die Anlagen weiterhin sicher betreiben zu können
  • Wir helfen Ihnen durch das Anfertigen fachlich fundierter Gutachten, Bedarfe anzumelden und die Sanierung oder Modernisierung Ihrer Anlagen beim Bedarfsträger zu veranlassen
Neubauten
  • Sind neue bühnentechnische Anlagen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen geplant, so muss die sichere Verwendbarkeit durch eine Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung nachgewiesen werden
  • Wir unterstützen Sie gerne dabei – bei Bedarf auch nur bei einzelnen Prüfungsschritten, wenn beispielsweise für die Abnahmeprüfung bereits ein Sachverständiger gebunden ist
Wiederkehrende Prüfungen
  • Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von übersichtlichen Prüfplänen für Ihre gesamte Anlage
  • Wir bewerten den allgemeinen Zustand der Anlagen, prüfen den vorhandenen Verschleiß und testen die Sicherheitseinrichtungen, damit die sichere Verwendung zwischen zwei Prüfungen gewährleistet ist
  • Wiederholungsprüfungen erledigen wir mit der gebotenen Gründlichkeit und Flexibilität. Auch im laufenden Spielbetrieb
  • Wir prüfen, ob die Anlagendokumentationen vollständig sind
Außerordentliche Prüfungen
  • Wurde Ihre Bestandsanlage umgebaut? Wir bewerten objektiv, ob es sich dabei um eine prüfpflichtige Änderung handelt
  • Sofern es sich um eine wesentliche Änderung handelt, stellen wir den notwendigen Prüfumfang fest, um die Prüfung so genau wie nötig und so kurz wie möglich zu halten
  • Wir prüfen Ihre Anlagen nach besonderen Ereignissen, wie zum Beispiel nach Havarien, Unfällen oder längeren Zeiträumen der Nichtbenutzung auf ihre sichere weitere Verwendbarkeit
Prüfpflichtige Dekorationsbauten
  • Wir unterstützen Sie bei der sicheren Realisierung Ihrer anspruchsvollen Bühnenbildprojekte
  • Wir unterstützen Sie bei der Entwicklung sicherer Konstruktionen
  • Wir prüfen die fertige Konstruktion vor der Abnahmeprüfung auf fachgerechte Umsetzung
  • Wir prüfen Ihre Konstruktion vor der ersten Inbetriebnahme, sodass dem sicheren Betrieb nichts im Wege steht
Prüfungen im Tourneebetrieb
  • Sie wollen mit einer prüfpflichtigen Dekoration oder Maschinerie auf Tournee gehen? Wir erstellen spezielle Prüfkonzepte, die Sie in die Lage versetzen, die notwendigen Prüfungen vor den Proben und Vorstellungen selber durchzuführen. Das spart Geld und vereinfacht die logistischen Abläufe an jeder Spielstätte
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